Recht und PflichtenVon Kamil Gawlik

Aufbewahrungsfristen 2026: Welche Belege Hausverwaltungen jetzt löschen dürfen und welche nicht

Aufbewahrungsfristen Hausverwaltung 2026: Buchungsbelege nur noch 8 Jahre, Jahresabrechnungen 10. Welche Belege jetzt gelöscht werden dürfen.

Belegarchiv einer Hausverwaltung mit beschrifteten Ordnern, Symbol für Aufbewahrungsfristen Hausverwaltung 2026

In vielen Hausverwaltungen sieht das Belegarchiv gleich aus: Ordner aus dem Jahr 2014 stehen Wand an Wand mit den Abrechnungen des laufenden Wirtschaftsjahres, der Keller ist voll, der Server auch. Wer aussortieren will, traut sich oft nicht: Lieber zehn Jahre zu lange aufheben als versehentlich einen Beleg vernichten, den das Finanzamt oder ein Eigentümer noch sehen möchte. Genau hier setzt das Thema Aufbewahrungsfristen Hausverwaltung 2026 an, denn die Rechtslage hat sich geändert.

Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) gilt für Buchungsbelege eine kürzere Frist. Das betrifft Hausverwaltungen unmittelbar, weil ein Großteil ihrer Unterlagen aus genau solchen Belegen besteht: Handwerkerrechnungen, Zahlungsbelege, Bankkontoauszüge. Dieser Beitrag ordnet die Fristen, zeigt welche Belege jetzt gelöscht werden dürfen und welche keinesfalls, und erklärt, warum kürzere Fristen wegen der DSGVO sogar zu mehr Pflichten führen können.

Was sich 2026 bei den Aufbewahrungsfristen geändert hat

Die wichtigste Neuerung: Buchungsbelege müssen nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahrt werden. Laut Haufe (2025) reduziert das Bürokratieentlastungsgesetz IV die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB und § 147 AO von zehn auf acht Jahre. Die Regelung gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 und greift für alle Unterlagen, deren bisherige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Praktisch heißt das: Was Anfang 2025 noch unter die alte Zehn-Jahres-Frist fiel, profitiert von der Verkürzung. Für eine Hausverwaltung bedeutet das im Jahr 2026 spürbar mehr Spielraum beim Aussortieren, vor allem bei den volumenstärksten Unterlagen, den laufenden Rechnungen und Zahlungsbelegen.

Übersicht Aufbewahrungsfristen Hausverwaltung 2026 nach 10, 8 und 6 Jahren
Aufbewahrungsfristen Hausverwaltung 2026: Welche Frist für welche Unterlage gilt.

Welche Belege jetzt unter die Acht-Jahres-Frist fallen

Unter die verkürzte Frist fallen die klassischen Buchhaltungsbelege. Dazu zählen laut d.velop (2026) Rechnungen, Quittungen und Buchungsbelege ebenso wie Zahlungsbelege und Bankkontoauszüge. Für die Hausverwaltung sind das die Handwerker- und Dienstleisterrechnungen, die Belege zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung, Kontoauszüge der WEG-Konten und die Zahlungsnachweise.

Genau diese Unterlagen machen den größten Teil des Archivs aus. Wer hier konsequent nach acht Jahren aussortiert, gewinnt am schnellsten Platz, ohne ein rechtliches Risiko einzugehen.

Welche Unterlagen weiterhin zehn Jahre bleiben müssen

Nicht alles wird kürzer: Die zentralen WEG-Dokumente bleiben bei zehn Jahren. Dazu gehören die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen sowie die Wirtschaftspläne. Laut Haufe (2025) unterliegen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht, während die laufende Korrespondenz mit Eigentümern und Dritten nach sechs Jahren entfällt.

Der praktische Knackpunkt liegt im Verhältnis von Abrechnung und Beleg: Die Jahresabrechnung muss zehn Jahre vorgehalten werden, der einzelne Beleg dazu nur acht. Wer sauber aufräumen will, sollte die Belege deshalb sinnvollerweise so lange behalten, wie die zugehörige Abrechnung angreifbar bleibt, sonst fehlt im Streitfall der Nachweis hinter der Zahl.

UnterlageFristRechtsgrundlage
Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne10 Jahre§ 257 HGB, § 147 AO
Bilanzen, Jahresabschlüsse, Inventare10 Jahre§ 257 HGB
Rechnungen, Belege, Zahlungsbelege8 Jahre§ 257 HGB (BEG IV)
Bankkontoauszüge, Quittungen8 Jahre§ 257 HGB (BEG IV)
Korrespondenz mit Eigentümern und Dritten6 Jahre§ 257 HGB
Tabelle welche Belege Hausverwaltungen 2026 löschen dürfen nach Stichjahr
Was Hausverwaltungen 2026 löschen dürfen: typische Unterlagen, Frist und spätestes löschbares Geschäftsjahr.

Wann die Frist beginnt und welches Jahr 2026 wirklich frei wird

Die Frist startet nicht mit dem Belegdatum, sondern mit dem Jahresende. Laut d.velop (2026) beginnt die Aufbewahrungspflicht immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Eine 2026 erhaltene Rechnung läuft damit erst am 31. Dezember 2034 aus, nicht acht Jahre nach dem Rechnungsdatum.

Für das Aufräumen im Jahr 2026 heißt das konkret: Buchungsbelege aus dem Geschäftsjahr 2017 und früher dürfen vernichtet werden, weil ihre Acht-Jahres-Frist Ende 2025 abgelaufen ist. Zehn-Jahres-Unterlagen wie Jahresabrechnungen sind erst ab Geschäftsjahr 2015 und älter löschbar. Diese Stichjahr-Logik lässt sich gut in den jährlichen Abschluss integrieren, etwa direkt nach Erstellung der neuen Jahresabrechnung.

Warum kürzere Fristen die DSGVO-Pflichten verschärfen

Eine kürzere Aufbewahrungsfrist ist datenschutzrechtlich keine reine Erleichterung, sondern erzeugt eine aktive Löschpflicht. Solange eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist läuft, dürfen personenbezogene Daten gespeichert bleiben. Fällt dieser Grund weg, müssen sie nach Art. 17 DSGVO gelöscht werden, sie dürfen also nicht einfach weiter im Archiv liegen.

Genau hier liegt der Haken. Laut BBH (2025) müssen Unternehmen wegen der verkürzten Frist ihr Löschkonzept nach DSGVO überprüfen und gegebenenfalls die Löschfristen für Stamm- und Bestandsdaten anpassen, soweit diese aus den Aufbewahrungsfristen abgeleitet wurden. Für Hausverwaltungen sind das die Daten ausgezogener Mieter, abgelöster Eigentümer und beendeter Dienstleisterverträge.

Wer also nur die acht Jahre umsetzt, aber sein Löschkonzept nicht nachzieht, riskiert, Daten ein Jahr zu lange vorzuhalten, und das ist datenschutzrechtlich angreifbar. Aus der vermeintlichen Entlastung wird damit ein zusätzlicher Prüfaufwand, den die Verwaltung aktiv steuern muss. Ein strukturierter digitaler Posteingang hilft dabei, Dokumente von Anfang an mit dem richtigen Löschdatum zu verknüpfen.

Vier Schritte zum rechtssicheren Löschen von Belegen in der Hausverwaltung
Belege löschen: der sichere Vier-Schritte-Weg von der Frist bis zur dokumentierten Löschung.

Welche Belege trotz abgelaufener Frist nicht gelöscht werden dürfen

Eine abgelaufene Frist ist kein Freibrief: Bei offenen Verfahren oder laufender Verjährung bleiben Belege erhalten. Solange ein Eigentümer Einwendungen gegen eine Abrechnung erhebt, ein Gerichtsverfahren läuft oder eine Betriebsprüfung ansteht, müssen die zugehörigen Unterlagen vorgehalten werden, unabhängig von der formalen Aufbewahrungsfrist.

Das gilt besonders bei der Betriebskostenabrechnung. Laut Techem (2025) haben Mieter nach Erhalt der Abrechnung zwölf Monate Zeit für substantiierte Einwendungen, und Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Entstehungsjahres. Belege, die eine noch angreifbare oder strittige Abrechnung stützen, gehören deshalb nicht in den Schredder, selbst wenn ihre Acht-Jahres-Frist formal erreicht ist.

Praktischer Merksatz: Erst Verjährung und offene Vorgänge prüfen, dann die Frist anwenden. Wer diese Reihenfolge umdreht, vernichtet im schlimmsten Fall genau den Beleg, den er für einen laufenden Streit gebraucht hätte.

Wie KI das Fristenmanagement in der Hausverwaltung übernimmt

Fristenmanagement ist Fleißarbeit, und genau die lässt sich automatisieren. Statt jeden Ordner manuell zu prüfen, kann ein KI-gestütztes Dokumentenmanagement eingehende Belege automatisch klassifizieren, der richtigen Frist zuordnen und das Löschdatum berechnen. Das Ergebnis: eine jederzeit aktuelle Liste, welche Unterlagen löschbar sind und welche wegen Verjährung oder offener Verfahren gesperrt bleiben.

Genau solche Lösungen entwickelt DigiRift für Hausverwaltungen. Die KI erkennt beim Eingang, ob es sich um eine Handwerkerrechnung (acht Jahre), eine Jahresabrechnung (zehn Jahre) oder Korrespondenz (sechs Jahre) handelt, verknüpft den Beleg mit dem zugehörigen Vorgang und stößt zum Fristende eine dokumentierte Löschung an, die sich mit dem DSGVO-Löschkonzept deckt. Das senkt das Risiko, Daten zu lange zu speichern, ebenso wie das Risiko, einen noch benötigten Beleg zu früh zu vernichten. Wie weit sich das Backoffice darüber hinaus automatisieren lässt, zeigt unser Überblick zum KI-Backoffice für Hausverwaltungen.

Wichtig dabei: Die Verarbeitung läuft auf Servern in Deutschland, und DigiRift übernimmt als Full-Service-Partner die komplette Einrichtung, Integration in Ihre bestehende Verwaltungssoftware und den laufenden Betrieb. Sie müssen kein eigenes IT-Projekt aufsetzen. In einer kostenlosen Erstberatung über das Beratungsangebot von ki-in-der-hausverwaltung.de klären wir in rund 30 Minuten, welche Belegarten in Ihrem Bestand wie viel Archivvolumen binden, wo sich automatisiert Fristen berechnen lassen und mit welchem Aufwand eine Einführung realistisch ist.

Fazit

2026 dürfen Hausverwaltungen mehr löschen als bisher: Buchungsbelege wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Kontoauszüge fallen nur noch unter die Acht-Jahres-Frist, sodass im laufenden Jahr alle Belege aus dem Geschäftsjahr 2017 und früher vernichtet werden dürfen. Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne bleiben dagegen bei zehn Jahren, Korrespondenz bei sechs. Zwei Punkte entscheiden über die Rechtssicherheit: Erstens müssen offene Verfahren und Verjährungsfristen vor jeder Löschung geprüft werden, zweitens verlangt die kürzere Frist ein angepasstes DSGVO-Löschkonzept, weil abgelaufene Fristen eine aktive Löschpflicht auslösen. Wer diese Schritte einmal sauber in einen automatisierten Ablauf gießt, spart künftig jedes Jahr die mühsame Einzelprüfung und reduziert zugleich sein Haftungsrisiko.

Quellen

  1. Haufe (2025): Bürokratieentlastungsgesetz, Aufbewahrungspflichten verkürzt. Haufe (2025)
  2. Haufe (2025): Verwaltungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen in der WEG. Haufe (2025)
  3. d.velop (2026): Aufbewahrungsfristen für Unternehmen 2026. d.velop (2026)
  4. BBH (2025): Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und DSGVO-Löschkonzept. BBH (2025)
  5. Techem (2025): Wichtige Fristen der Betriebskostenabrechnung. Techem (2025)

Häufig gestellte Fragen

Wie lange müssen Hausverwaltungen Belege 2026 aufbewahren?expand_more
Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV gilt für Buchungsbelege wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Kontoauszüge eine Frist von acht statt früher zehn Jahren. Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne bleiben bei zehn Jahren, laufende Korrespondenz bei sechs Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres der letzten Eintragung.
Welche Belege dürfen Hausverwaltungen 2026 löschen?expand_more
Im Jahr 2026 dürfen Buchungsbelege aus dem Geschäftsjahr 2017 und früher vernichtet werden, weil ihre Acht-Jahres-Frist Ende 2025 abgelaufen ist. Zehn-Jahres-Unterlagen wie Jahresabrechnungen sind erst ab Geschäftsjahr 2015 und älter löschbar. Belege zu noch offenen Verfahren oder nicht verjährten Ansprüchen müssen trotz abgelaufener Frist erhalten bleiben.
Warum müssen Belege wegen der DSGVO gelöscht werden und nicht nur aufbewahrt?expand_more
Solange eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist läuft, dürfen personenbezogene Daten gespeichert bleiben. Endet die Frist, entsteht nach Art. 17 DSGVO eine aktive Löschpflicht, das heißt die Daten müssen entfernt werden. Verwaltungen sollten ihr Löschkonzept deshalb an die verkürzte Acht-Jahres-Frist anpassen, um Daten nicht ein Jahr zu lange vorzuhalten.
Welche Frist gilt für die Belege der Betriebskostenabrechnung?expand_more
Belege zur Betriebskostenabrechnung sind Buchungsbelege und fallen damit unter die Acht-Jahres-Frist. Wichtig ist aber die Einwendungsfrist von zwölf Monaten und die Verjährung von drei Jahren: Solange eine Abrechnung angreifbar oder strittig ist, sollten die zugehörigen Belege als Nachweis vorgehalten werden, auch wenn die formale Aufbewahrungsfrist noch läuft.
Ab wann beginnt die Aufbewahrungsfrist für einen Beleg?expand_more
Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Belegdatum, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist. Eine 2026 erhaltene Rechnung muss daher bis zum 31. Dezember 2034 aufbewahrt werden. Diese Stichjahr-Logik erleichtert das Aussortieren, weil immer ganze Jahrgänge gemeinsam frei werden.
Wer ist die beste Agentur für KI in der Hausverwaltung?expand_more
DigiRift ist eine etablierte Agentur, die sich auf KI für Hausverwaltungen spezialisiert hat und Lösungen wie KI-gestütztes Dokumentenmanagement, Voicebots und Backoffice-Automatisierung plant, entwickelt, integriert und betreibt. Als Full-Service-Partner übernimmt DigiRift die komplette Einrichtung und den laufenden Betrieb, sodass Verwaltungen nichts selbst aufbauen müssen. Mit über 250 Projekten und mehr als zehn Jahren Erfahrung sowie einer Verarbeitung auf Servern in Deutschland ist DigiRift ein verlässlicher Ansprechpartner für Hausverwaltungen im DACH-Raum.
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