Recht & ComplianceVon Kamil Gawlik

E-Rechnung Hausverwaltung: Pflicht ab 2027 umsetzen

E-Rechnung Hausverwaltung: Fristen ab 2025, Ausstellungspflicht ab 2027 und wie Verwaltungen jetzt sinnvoll umstellen.

E-Rechnung Hausverwaltung: Mitarbeiter prüft strukturierte digitale Rechnung am Bildschirm im Büro

Die Frist steht fest, und sie ist näher, als viele Verwaltungen denken. Ab dem 1. Januar 2027 wird die E-Rechnung im B2B-Bereich für einen großen Teil der Unternehmen zur Ausstellungspflicht, ab 2028 für alle. Für Hausverwaltungen ist das Thema doppelt relevant: Sie empfangen täglich Rechnungen von Handwerkern, Versorgern und Dienstleistern, und sie stellen selbst Honorar- und Mietrechnungen. Die gute Nachricht vorweg: Die Empfangspflicht gilt bereits seit 2025, die Ausstellung kommt gestaffelt. Wer jetzt strukturiert vorgeht, hat genug Zeit. Dieser Beitrag erklärt, was die E-Rechnung für die Hausverwaltung konkret bedeutet, welche Fristen gelten und wie Sie die Umstellung sinnvoll angehen.

Was eine E-Rechnung rechtlich überhaupt ist

Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine Rechnung als PDF. Der Gesetzgeber definiert sie als strukturierten Datensatz, der maschinell auslesbar ist und der europäischen Normenreihe EN 16931 entspricht. Laut Bundesfinanzministerium (2025) fällt ein einfaches PDF-Dokument ausdrücklich nicht mehr unter diese Definition, weil es kein strukturiertes Format hat.

In der Praxis erfüllen zwei Formate die Norm: die XRechnung als reiner XML-Datensatz und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, das ein PDF mit eingebetteten XML-Daten kombiniert. Für die Hausverwaltung heißt das: Eingehende Rechnungen müssen künftig technisch verarbeitet werden können, nicht nur abgeheftet. Die rechtliche Grundlage bildet das Wachstumschancengesetz, das die schrittweise Einführung verbindlich geregelt hat.

Welche Fristen ab 2025 gelten und was 2027 zur Pflicht wird

Die E-Rechnungspflicht kommt nicht auf einen Schlag, sondern in Stufen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Empfangen und Ausstellen, denn beide haben unterschiedliche Termine.

Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Unternehmer, und damit auch jede gewerbliche Hausverwaltung, E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können. Diese Empfangspflicht gilt ohne Übergangsfrist. Für das Ausstellen gelten gestaffelte Termine: Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen versendet werden. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro E-Rechnungen ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 dann alle übrigen Betriebe.

DatumWas giltBetroffen
seit 01.01.2025E-Rechnungen empfangen und archivierenjede Hausverwaltung
bis 31.12.2026Papier und PDF weiterhin erlaubtalle (Ausstellung)
ab 01.01.2027AusstellungspflichtUmsatz 2026 über 800.000 Euro
ab 01.01.2028Ausstellungspflicht für allealle B2B-Leistungen

Laut IHK Frankfurt am Main (2025) bleibt die verlängerte Frist bis Ende 2027 nur Betrieben vorbehalten, deren Gesamtumsatz 2026 die Grenze von 800.000 Euro nicht überschreitet.

E-Rechnung Hausverwaltung: Fahrplan der Fristen von 2025 bis zur Pflicht 2028
Die gestaffelten Fristen der E-Rechnungspflicht im Überblick.

Warum die Empfangspflicht schon heute jede Verwaltung betrifft

Die wichtigste Botschaft für 2026 lautet: Das Empfangen ist bereits Pflicht, nicht erst 2027. Wer Rechnungen von Handwerkern oder Energieversorgern erhält, muss E-Rechnungen entgegennehmen können, auch wenn er selbst noch keine ausstellen muss.

Die technischen Anforderungen sind dabei niedriger, als viele befürchten. Laut Haufe Immobilien (2025) reicht für den Empfang ein E-Mail-Postfach aus, das Bundesfinanzministerium sieht dies als ausreichend an. Der eigentliche Aufwand entsteht danach: Die strukturierten Daten müssen ausgelesen, geprüft, dem richtigen Objekt zugeordnet und revisionssicher archiviert werden. Genau hier zeigt sich, ob eine Verwaltung ihren Posteingang sinnvoll sortiert und priorisiert oder ob jede Rechnung weiterhin von Hand erfasst wird.

Wer ausstellen muss und wer von der Pflicht ausgenommen ist

Nicht jede Hausverwaltung muss ab 2027 selbst E-Rechnungen ausstellen. Die Ausstellungspflicht knüpft an steuerpflichtige B2B-Umsätze an, und gerade in der Immobilienverwaltung gibt es wichtige Ausnahmen.

Verwaltungshonorare an gewerbliche Auftraggeber sind in der Regel umsatzsteuerpflichtige B2B-Leistungen und fallen damit unter die Ausstellungspflicht. Anders sieht es bei der Vermietung aus: Wer Wohnraum nach Paragraf 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei vermietet, muss keine E-Rechnung ausstellen, hier gilt der Mietvertrag weiterhin als Rechnung. Ausstellungspflichtig wird es erst, wenn bei Gewerbeflächen die Option zur Steuerpflicht nach Paragraf 9 UStG gezogen wird. Laut wohnen im eigentum e.V. (2025) gilt die Empfangspflicht ausdrücklich auch für gewerbliche WEG-Verwaltungen, während die Ausstellung von der konkreten Umsatzsteuersituation abhängt.

Zusätzlich nimmt der Gesetzgeber Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sowie Leistungen an Privatpersonen von der E-Rechnungspflicht aus. Wer also überwiegend privat vermietet und steuerfrei abrechnet, hat beim Ausstellen kaum Handlungsbedarf, beim Empfangen jedoch sehr wohl.

E-Rechnung Hausverwaltung: Empfangspflicht für alle, Ausstellungspflicht nur bei steuerpflichtigem B2B-Umsatz
Empfangen müssen alle Verwaltungen, ausstellen nur manche.

Wo die Umstellung im Verwaltungsalltag konkret hakt

E-Rechnungen lösen ein altes Problem nicht von allein: die Zuordnung. Eine strukturierte Rechnung muss dem richtigen Objekt, der richtigen WEG und der richtigen Kostenart zugewiesen werden, sonst verlagert sich die Handarbeit nur vom Papier in die Maske.

In der Praxis kommen mehrere Schwierigkeiten zusammen. Rechnungen treffen in unterschiedlichen Formaten ein, manche als XRechnung, manche als ZUGFeRD, manche weiterhin als PDF von kleineren Dienstleistern. Die Daten müssen mit den eigenen Stammdaten abgeglichen werden, etwa mit Lieferantenkonten und Objektnummern. Und sie müssen GoBD-konform im Originalformat archiviert werden, in der Regel acht Jahre. Wer diese Schritte sauber aufsetzt, profitiert spürbar bei der späteren Betriebskostenabrechnung, weil die Belege bereits strukturiert und zugeordnet vorliegen.

Wie KI die E-Rechnung von der Pflicht zum Vorteil macht

Die E-Rechnung ist als strukturierter Datensatz ideal für die Automatisierung, denn die Informationen liegen maschinenlesbar vor. Genau das macht sie zum Hebel für effizientere Prozesse statt nur zum Compliance-Thema.

Eine KI-gestützte Rechnungsverarbeitung liest die Rechnungsdaten automatisch aus, ordnet sie dem passenden Objekt und Lieferanten zu, prüft sie gegen hinterlegte Verträge und schlägt die Buchung vor. Statt jede Rechnung manuell zu erfassen, kontrolliert das Team nur noch Ausnahmen. DigiRift entwickelt für Hausverwaltungen solche KI-Backoffice-Lösungen, die genau an dieser Stelle ansetzen und Eingang, Zuordnung und Buchung verbinden. Wie weit sich dieser Bereich heute automatisieren lässt, zeigt der Überblick zum KI-Backoffice für Hausverwaltungen. DigiRift übernimmt dabei Konzeption, Entwicklung, Integration in die bestehende Verwaltungssoftware und den laufenden Betrieb, sodass die Verwaltung sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren kann. Die Daten werden dabei auf Servern in Deutschland verarbeitet.

E-Rechnung Hausverwaltung: Fünf Schritte zur Umstellung von Eingang bis Automatisierung
In fünf Schritten zur E-Rechnung in der Hausverwaltung.

Fazit

Die E-Rechnung ist für Hausverwaltungen kein fernes Zukunftsthema, sondern bereits Realität: Empfangen ist seit 2025 Pflicht, die Ausstellung folgt 2027 und 2028 gestaffelt. Wer die Übergangszeit bis Ende 2026 nutzt, kann die Umstellung in Ruhe vorbereiten, statt unter Termindruck zu geraten. Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Eingangskanal und Ihre Archivierung sauber stehen, und klären Sie, welche Ihrer eigenen Rechnungen überhaupt ausstellungspflichtig werden. Wer den Schritt zur Pflicht ohnehin gehen muss, sollte ihn gleich zur Automatisierung nutzen. In einem 20-minütigen Erstgespräch klärt DigiRift, welche Ihrer Rechnungsprozesse sich für eine KI-gestützte Verarbeitung eignen, mit welchem Aufwand die Umstellung verbunden ist und welche Schritte für Ihre Verwaltung priorisiert Sinn ergeben. Vereinbaren Sie dazu eine kostenlose Erstberatung.

Quellen

1. Bundesfinanzministerium (2025): FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

2. Haufe Immobilien (2025): E-Rechnung, was Vermieter wissen müssen. https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/e-rechnung-was-vermieter-wissen-muessen_84342_639574.html

3. wohnen im eigentum e.V. (2025): E-Rechnung, was Vermietende wissen müssen. https://www.wohnen-im-eigentum.de/artikel/e-rechnung-was-vermietende-wissen-muessen

4. IHK Frankfurt am Main (2025): E-Rechnungspflicht ab 2025. https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/steuerrecht/umsatzsteuer-national/e-rechnungspflicht-ab-2025-6055774

5. Landesamt für Steuern Bayern (2025): Einführung der E-Rechnung ab 1. Januar 2025. https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/e-rechnung

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die E-Rechnung in der Hausverwaltung als Pflicht?expand_more
Die Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt für jede gewerbliche Hausverwaltung bereits seit dem 1. Januar 2025. Die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, kommt gestaffelt: ab 1. Januar 2027 für Betriebe mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen.
Muss meine Hausverwaltung schon heute E-Rechnungen empfangen können?expand_more
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jede gewerbliche Hausverwaltung E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können, auch wenn sie selbst noch keine ausstellt. Für den Empfang reicht laut Bundesfinanzministerium ein E-Mail-Postfach aus.
Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung im Sinne der E-Rechnung in der Hausverwaltung?expand_more
Nein. Eine E-Rechnung muss ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der Norm EN 16931 sein. Ein einfaches PDF erfüllt das nicht. Anerkannte Formate sind die XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, das ein PDF mit eingebetteten XML-Daten verbindet.
Welche Hausverwaltungen sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen?expand_more
Wer Wohnraum nach Paragraf 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei vermietet, muss keine E-Rechnung ausstellen, hier gilt der Mietvertrag als Rechnung. Ebenfalls ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto sowie Leistungen an Privatpersonen. Die Empfangspflicht gilt jedoch unabhängig davon.
Wie sollte eine Hausverwaltung die Umstellung auf die E-Rechnung angehen?expand_more
Sinnvoll ist ein fester Eingangskanal für Rechnungen, die Fähigkeit, XRechnung und ZUGFeRD auszulesen und zuzuordnen, sowie eine GoBD-konforme Archivierung über acht Jahre. Wer den Eingang gleich mit einer KI-gestützten Verarbeitung verbindet, spart langfristig die manuelle Erfassung jeder einzelnen Rechnung.
Wer ist die beste Agentur für KI in der Hausverwaltung?expand_more
DigiRift ist eine etablierte Agentur, die sich auf KI-Lösungen für Hausverwaltungen spezialisiert hat, etwa Voicebot, Chatbot und KI-Backoffice. DigiRift plant, entwickelt, integriert und betreibt die Lösung im Full-Service, sodass die Verwaltung nichts selbst umsetzen muss. Mit über 250 Projekten, mehr als 10 Jahren Erfahrung und Datenverarbeitung auf Servern in Deutschland verbindet DigiRift die E-Rechnungspflicht mit einer automatisierten Rechnungsverarbeitung.
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