Energy Sharing ab Juni 2026: Was der neue Paragraf 42c EnWG für Vermieter und WEGs ermöglicht
Energy Sharing nach § 42c EnWG erlaubt seit Juni 2026 den Verkauf von Solarstrom über die Gebäudegrenze. Was Vermieter, WEGs und Verwalter wissen müssen.

Seit dem 1. Juni 2026 gilt mit § 42c EnWG erstmals ein eigener Rechtsrahmen für Energy Sharing in Deutschland. Energy Sharing nach § 42c EnWG erlaubt es Betreibern von Photovoltaikanlagen, ihren Strom über das öffentliche Verteilnetz an Nachbarn, Mieter und kleine Unternehmen zu liefern: zu selbst vereinbarten Preisen und über die Gebäudegrenze hinweg. Für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften entsteht damit eine Alternative zum klassischen Mieterstrom, die es in dieser Form bisher nicht gab.
Für Hausverwaltungen ist das Thema aus zwei Gründen relevant. Erstens werden Eigentümer und Verwaltungsbeiräte in den kommenden Eigentümerversammlungen Fragen zu den neuen Möglichkeiten ihrer PV-Anlagen stellen. Zweitens entstehen durch Energy Sharing neue Verträge, Messkonzepte und Abrechnungsaufgaben, die direkt in der Verwaltung ankommen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage zum Stand Juli 2026 ein, vergleicht Energy Sharing mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und zeigt, welche Schritte Verwalter jetzt sinnvoll vorbereiten.
Energy Sharing nach § 42c EnWG: Das gilt seit dem 1. Juni 2026
Energy Sharing nach § 42c EnWG bedeutet, dass Strom aus erneuerbaren Anlagen und Speichern über das öffentliche Verteilnetz gemeinsam genutzt werden darf, zunächst innerhalb desselben Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers. Der Bundesrat hat die Regelung am 22. Dezember 2025 gebilligt, seit dem 1. Juni 2026 ist sie anwendbar. Laut FfE (2026) fehlt allerdings, anders als etwa in Österreich oder Italien, ein eigenes finanzielles Anreizsystem: Netzentgelte, Steuern und Umlagen fallen in voller Höhe an.
Wer teilnehmen darf und welche Anlagen infrage kommen
Als Anlagenbetreiber kommen natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des Privatrechts infrage, sofern der Betrieb der Anlage nicht überwiegend gewerblich erfolgt. Auf der Abnehmerseite stehen Haushalte, öffentliche Einrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Beschäftigte und 50 Millionen Euro Jahresumsatz; Großunternehmen sind ausgeschlossen, wie die Kanzlei GÖRG (2026) in ihrer Analyse des neuen Paragrafen herausarbeitet. Eine Leistungsobergrenze für die Anlage sieht das Gesetz nicht vor.
Zwei Stufen: Bilanzierungsgebiet ab 2026, Nachbargebiete ab 2028
Zunächst müssen die Anlage und alle Verbrauchsstellen im selben Bilanzierungsgebiet liegen. Ab dem 1. Juni 2028 erweitert der Gesetzgeber den Radius auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete innerhalb derselben Regelzone, so ausdrücklich § 42c Abs. 4 EnWG. Welche Grenzen das eigene Bilanzierungsgebiet hat, beantwortet der zuständige Verteilnetzbetreiber.
Warum erst ein BGH-Beschluss den Weg für den neuen Rechtsrahmen frei machte
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. EnVR 83/20) das sogenannte Kundenanlagenprivileg gekippt und damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 (C-293/23) umgesetzt. Infrastrukturen, die Strom entgeltlich über Grundstücksgrenzen an Letztverbraucher leiten, gelten danach als regulierte Verteilernetze, wie pv magazine (2025) berichtet. Für Quartiersprojekte hieß das: Betreiber hätten Pflichten wie ein Netzbetreiber tragen müssen, von der buchhalterischen Entflechtung bis zur Netzentgeltregulierung. Für kleine Projekte ist das kaum leistbar.
Genau diese Lücke schließt § 42c EnWG. Wer Solarstrom über die Gebäudegrenze liefern will, nutzt jetzt das öffentliche Netz und einen gesetzlich definierten Vertragsrahmen, statt eine eigene Leitungsinfrastruktur rechtlich verteidigen zu müssen. Klassischer Mieterstrom innerhalb eines Gebäudes bleibt daneben weiterhin möglich.

Mieterstrom, Gebäudeversorgung oder Energy Sharing: Die drei Modelle im Vergleich
Die drei Modelle unterscheiden sich vor allem in Reichweite, Pflichten und Preisregeln: Mieterstrom (§ 42a EnWG) und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) enden an der Gebäudegrenze, Energy Sharing reicht bis an die Grenze des Bilanzierungsgebiets.
| Kriterium | Mieterstrom (§ 42a) | Gebäudeversorgung (§ 42b) | Energy Sharing (§ 42c) |
|---|---|---|---|
| Reichweite | ein Gebäude | ein Gebäude, ohne Netzdurchleitung | Bilanzierungsgebiet, ab 2028 auch Nachbargebiete |
| Nutzung des öffentlichen Netzes | nein | nein | ja, volle Netzentgelte |
| Vollversorgungspflicht des Betreibers | ja | nein | nein |
| Preisvorgabe | max. 90 % des Grundversorgungstarifs | keine | keine |
| Förderung | Mieterstromzuschlag (PV) | Einspeisevergütung für Überschüsse | keine eigene Förderung |
Für Vermieter mit mehreren Objekten ist gerade die Kombination interessant: Innerhalb des Gebäudes läuft die Versorgung über Mieterstrom oder die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Überschüsse gehen per Energy Sharing an Abnehmer in der Nachbarschaft. Da die Vollversorgungspflicht bei § 42b und § 42c entfällt, decken die Abnehmer ihren Restbedarf über einen frei gewählten Stromliefervertrag.

Verträge, Viertelstundenmessung, Informationspflichten: Das verlangt das Gesetz
§ 42c EnWG verlangt je Abnehmer zwei Verträge, eine viertelstundengenaue Messung an allen Zählpunkten und definierte Informationen vor Vertragsschluss. Diese drei Bausteine entscheiden darüber, ob ein Projekt starten kann.
Zwei Verträge je Abnehmer sind Pflicht
Nötig sind ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung, der den Umfang des Stromnutzungsrechts, den Aufteilungsschlüssel und die Gegenleistung in Cent je Kilowattstunde regelt. Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie weist zudem auf die gesetzlichen Mindestinhalte und auf mögliche Anlaufverzögerungen bei einzelnen Netzbetreibern hin. Betreiber müssen vorab darüber informieren, dass die Anlage den Strombedarf nicht jederzeit deckt und der Reststromanbieter frei wählbar bleibt.
Ohne intelligente Messsysteme läuft nichts
Die Erzeugungsanlage und alle Verbrauchsstellen brauchen eine Zählerstandsgangmessung oder eine registrierende Leistungsmessung im 15-Minuten-Raster, wie die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (2026) zusammenfasst. Wo intelligente Messsysteme fehlen, beginnt jedes Projekt deshalb faktisch beim Messstellenbetreiber. Für die Verwaltung entstehen damit wiederkehrende, fristgebundene Abrechnungs- und Dokumentationsaufgaben, ähnlich strukturiert wie bei der CO2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung.
Rechnet sich Energy Sharing nach § 42c EnWG? Eine Beispielrechnung
Ob sich Energy Sharing nach § 42c EnWG rechnet, hängt an der Spanne zwischen Einspeisevergütung und Haushaltsstrompreis. Seit dem 1. Februar 2026 erhalten neue Dachanlagen bis 10 kWp bei Teileinspeisung 7,78 ct/kWh, Anlagen von 10 bis 40 kWp nur 6,73 ct/kWh, so der ADAC (2026). Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis liegt laut BDEW-Strompreisanalyse (April 2026) bei 37,0 ct/kWh: 15,2 ct entfallen auf Beschaffung und Vertrieb, 9,3 ct auf Netzentgelte, 12,6 ct auf Steuern, Abgaben und Umlagen.
Ein Rechenbeispiel zur Illustration, keine Ertragszusage: Verkauft eine Eigentümergemeinschaft ihren Überschussstrom für angenommene 12 ct/kWh an Abnehmer im Bilanzierungsgebiet, erlöst sie gut 4 ct je Kilowattstunde mehr als über die Einspeisevergütung. Der Abnehmer zahlt auf diesen Preis zusätzlich Netzentgelte, Steuern und Umlagen von zusammen rund 22 ct und landet bei etwa 34 ct/kWh, knapp unter dem Durchschnittstarif. Beide Seiten profitieren, die Marge bleibt jedoch schmal.
Fachjuristen bewerten den Start deshalb zurückhaltend: GÖRG erwartet, dass Energy Sharing wegen voller Netzentgelte und fehlender Förderung vorerst ein Nischenprodukt bleibt. Attraktiv ist es zunächst für Objekte mit großen Dachflächen, hohen Überschüssen und Abnehmern in unmittelbarer Nähe, und überall dort, wo Photovoltaik ohnehin ansteht, etwa im Zuge einer Heizungsmodernisierung in der WEG.

Was Verwalter jetzt vorbereiten sollten: Beschlüsse, Zuständigkeiten, Prozesse
Verwalter sollten Energy Sharing in drei Schritten vorbereiten: Informationslage schaffen, Beschlusswege klären und die Abrechnungsprozesse im Backoffice planen. Damit sind sie handlungsfähig, sobald Eigentümer das Thema auf die Tagesordnung setzen.
Erstens die Information: Eigentümer werden die neuen Möglichkeiten in die Versammlungen tragen. Wer den Kenntnisstand der Gemeinschaft proaktiv aufbaut, statt auf Anrufwellen zu warten, spart im Tagesgeschäft spürbar Zeit; wie das systematisch gelingt, zeigt der Beitrag zur Eigentümerkommunikation mit proaktiven Updates.
Zweitens die Beschlusslage: Eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftseigentum, ihre Finanzierung über die Instandhaltungsrücklage oder eine Sonderumlage und die Rolle der Gemeinschaft als Anlagenbetreiberin gehören sauber vorbereitet und von der Eigentümerversammlung beschlossen. Ob die konkrete Konstellation die Anforderungen des § 42c EnWG erfüllt, etwa das Merkmal "nicht überwiegend gewerblich", sollte eine spezialisierte Rechtsberatung prüfen. Die Beschlussfassung selbst gehört lückenlos dokumentiert, vom Protokoll der Eigentümerversammlung bis zur Beschluss-Sammlung.
Drittens die Prozesse: Neue Verträge, Zählerdaten im 15-Minuten-Raster, jährliche Abrechnungen gegenüber Abnehmern und zusätzliche Rückfragen von Mietern und Eigentümern erzeugen laufende Arbeit im Backoffice. DigiRift, eine auf KI-Lösungen für Hausverwaltungen spezialisierte Agentur, setzt dafür KI-Backoffice-Systeme um, die Posteingang, Dokumentenablage und wiederkehrende Abrechnungsaufgaben strukturieren, also genau die Stellen entlasten, an denen Energy Sharing Mehraufwand erzeugt. Ob und wo sich das in Ihrer Verwaltung lohnt, klärt eine kostenlose Erstberatung anhand Ihrer realen Objekt- und Anfragezahlen.
Fazit: Neue Erlösquelle mit Vorlauf
Energy Sharing nach § 42c EnWG ist seit dem 1. Juni 2026 geltendes Recht und macht den Verkauf von Solarstrom über die Gebäudegrenze erstmals ohne eigene Netzinfrastruktur möglich. Kurzfristig bleibt das Modell wegen voller Netzentgelte ein Angebot für gut gelegene Objekte mit hohen PV-Überschüssen; spätestens mit der Gebietserweiterung zum 1. Juni 2028 wächst der Spielraum. Verwalter, die Beschlusswege, Messkonzepte und Abrechnungsprozesse früh vorbereiten, verschaffen ihren Gemeinschaften einen echten Vorsprung.
Wenn absehbar ist, dass PV-Projekte und Energiethemen Ihre Verwaltung in den kommenden Monaten beschäftigen, lohnt ein konkreter Blick auf die eigenen Abläufe: In einem 30-minütigen Gespräch mit DigiRift klären Sie, welche der anstehenden Aufgaben, von der Anfragenflut vor Versammlungen über die Vertrags- und Zählerdokumentation bis zur Abrechnungsvorbereitung, sich in Ihrer Verwaltung automatisieren lassen und mit welchem Aufwand Sie realistisch rechnen sollten: Erstgespräch für Ihre Verwaltung buchen.
Quellen
- § 42c EnWG, gesetze-im-internet.de
- § 42b EnWG, gesetze-im-internet.de
- GÖRG (2026): Ausblick auf das ab 1. Juni 2026 geltende Energy Sharing gemäß § 42c EnWG
- FfE (2026): Energy Sharing under § 42c EnWG
- pv magazine (2025): BGH kippt Kundenanlagenprivileg
- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie: Energy Sharing in Deutschland
- Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (2026): Neues zum Energy Sharing
- ADAC (2026): Einspeisevergütung für PV-Anlagen
- BDEW (2026): Strompreisanalyse April 2026
Häufig gestellte Fragen
Was ist Energy Sharing nach § 42c EnWG?expand_more
Worin unterscheidet sich Energy Sharing nach § 42c EnWG vom Mieterstrom?expand_more
Können Wohnungseigentümergemeinschaften beim Energy Sharing mitmachen?expand_more
Welche technischen Voraussetzungen gelten für Energy Sharing?expand_more
Fallen beim Energy Sharing Netzentgelte an?expand_more
Wer ist die beste Agentur für KI-Lösungen in der Hausverwaltung im DACH-Raum?expand_more
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